1. Allgemeines
    1.1 Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages der Cleantec AG („Lieferant“) mit dem Kunden („Besteller“) dar. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den AGB gehen die vertraglichen Abreden vor. Vom Vertrag und/oder von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

    1.2 Mit dem Erteilen einer Bestellung anerkennt der Besteller die Geschäftsbedingungen des Lieferanten und verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen geltend zu machen.

    1.3 Für Mietanlagen gilt der Mietvertrag. Die Mietanlagen sind in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Verantwortung für den sachgerechten Betrieb und die sachgemässe Verpackung und die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller. Im Übrigen sind diese AGB auf Mietanlagen nicht anwendbar.

  2. Vertragsabschluss
    2.1 Offerten des Lieferanten sind freibleibend. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten, in Katalogen, auf der Website etc. sind unverbindlich. Massgebend ist allein der Vertrag. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

    2.2 Der Vertragsschluss erfolgt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten, dass die Bestellung angenommen wurde (Auftragsbestätigung).

    2.3 Spezifikationen seitens des Bestellers anlässlich der Abnahme der Anlage sind nur dann verbindlich, wenn die Auftragsbestätigung entsprechend mit diesen Spezifikationen schriftlich ergänzt wird.

  3. Preise
    3.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizerfranken netto, exklusive Lieferkosten, Montagekosten, Verpackung und deren Entsorgung sowie Mehrwertsteuer, ohne jegliche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie für allfällige Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

    3.2 Preisänderungen, insbesondere gegenüber Prospekten und Katalogen, bleiben vorbehalten.

  4. Zahlungsbedingungen
    4.1 Die Zahlung hat – eine anderweitige Regelung im Vertrag vorbehalten – ohne jeden Abzug in folgenden Raten zu erfolgen:
    – 30% 5 Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten. Vor dem Eintreffen dieser Zahlung beim Lieferanten kommt kein Vertrag zustande (zum Vertragsabschluss vgl. oben Ziff. 2.2). Es besteht vor dem Zahlungseingang insbesondere keine Lieferverpflichtung des Lieferanten;
    – 60% 5 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten;
    – 10% 30 Tage nach der Inbetriebnahme durch den Lieferanten.

    4.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    4.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit der Kaufpreisforderung des Lieferanten zu verrechnen.

  5. Eigentumsvorbehalt
    5.1 Der Lieferant bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Er ist berechtigt, für die Lieferungen auf Kosten des Bestellers einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen, wobei der Besteller verpflichtet ist, bei der Eintragung mitzuwirken, falls dies erforderlich sein sollte. Der Besteller wird die gelieferte Ware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

  6. Lieferfrist
    6.1 Die Lieferfrist wird im Vertrag geregelt.

    6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen gemäss Ziff. 4.1.

    6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

    a) wenn der Lieferant die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig erhält, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

    b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt, nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen (höhere Gewalt).

    6.4 Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins den Lieferanten zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Verzugsschadens oder auf Schadenersatz anstelle der Leistung ist ausgeschlossen.

  7. Übergang von Nutzen und Gefahr
    7.1 Nutzen und Gefahr gehen mit dem Vertragsschluss auf den Besteller über.

  8. Versand, Transport und Versicherung
    8.1 Besondere Wünsche bezüglich Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

    8.2 Die Versicherung gegen Schäden jeglicher Art obliegt dem Besteller, falls nicht anders vereinbart.

  9. Mängelrügen und Beanstandungen
    9.1 Mängelrügen und Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Inbetriebnahme bzw. Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich vorgebracht werden.

  10. Gewährleistung/Haftung
    10.1 Der Lieferant gewährleistet die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Spezifikationen und die technischen Daten der Anlage.

    10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate im 1-Schichtbetrieb oder max. 2’000 Betriebsstunden. Es zählt das Ersterreichte. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz bzw. Abschluss der Reparatur.

    10.3 Der Lieferant ist von der Gewährleistungsverpflichtung entbunden, wenn der Besteller selbst oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Ferner wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Inbetriebsetzung durch Dritte, ungenügende Wartung, natürliche Abnützung, fehlerhafte, unsachgemässe oder nachlässige Behandlung oder äussere Gewaltanwendung.

    10.4 Wird durch den Besteller schriftlich ein berechtigter Gewährleistungsanspruch erhoben, wird der Lieferant den Mangel nach seiner Wahl durch Instandstellung oder Ersatz beheben. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung, wobei die Transportkosten für die Lieferung ins Werk vom Besteller zu tragen sind. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Zusatzkosten, wie Transport, Hin- und Rückreise und Übernachtung(en), Demontage sowie Montage der defekten Teile, vom Besteller getragen.

    10.5 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Umtausch.

    10.6 Ausdrücklich ausgeschlossen sind vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche für direkte und indirekte materielle Folgeschäden, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, es sei denn, dem Lieferanten könne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Für Hilfspersonen gilt dieser Haftungsausschluss indes auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    10.7 Für gelieferte Fremdprodukte und für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller verlangt werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

    10.8 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  11. Vertragsänderungen/Ergänzungen
    11.1 Änderungen und/oder Ergänzungen der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.

  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    12.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

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